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1 исключение пайщика товарищества
Универсальный русско-немецкий словарь > исключение пайщика товарищества
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2 исключение члена товарищества
Универсальный русско-немецкий словарь > исключение члена товарищества
См. также в других словарях:
Ausschließung — 1. A. eines Gesellschafters der OHG oder KG kann an Stelle der ⇡ Auflösung der Gesellschaft bei ⇡ Ausschließungsgrund auf Antrag der übrigen Gesellschafter durch Gericht ausgesprochen werden (§ 140 HGB). Durch ⇡ Gesellschaftsvertrag kann das… … Lexikon der Economics
Ausschließung — Aus|schlie|ßung 〈f. 20〉 1. das Ausschließen, das Ausgeschlossenwerden 2. 〈Rechtsw.〉 gesetzl. Verbot der Mitwirkung von Richtern u. a. Gerichtspersonen an Verfahren in eigener Sache od. von eigenem Interesse * * * Aus|schlie|ßung, die; , en: das ↑ … Universal-Lexikon
Auflösungsklage — Antrag eines Gesellschafters auf gerichtliche Entscheidung betreffend die ⇡ Auflösung einer OHG oder KG anstelle der bei der ⇡ Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) zulässigen Kündigung aus ⇡ wichtigem Grund. Bei Nachweis eines wichtigen… … Lexikon der Economics
Streitgenossenschaft — 1. Begriff: St. liegt vor, wenn in einem ⇡ Zivilprozess mehrere Personen Kläger oder Beklagte sind (§§ 59–63 ZPO). 2. Arten: a) Einfache St.: Die Handlungen der einzelnen Streitgenossen wirken weder zum Vorteil noch zum Nachteil der anderen; das… … Lexikon der Economics
offene Handelsgesellschaft (OHG) — I. Begriff:Die OHG ist eine ⇡ Personengesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines ⇡ Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher ⇡ Firma gerichtet ist und deren Gesellschafter den Gläubigern unmittelbar und unbeschränkt mit ihrem vollen Vermögen… … Lexikon der Economics
Kommanditgesellschaft (KG) — I. Wesen:K. ist eine Personengesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines ⇡ Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher ⇡ Firma gerichtet ist. Sie besteht aus einem oder mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern (⇡ Komplementären) und… … Lexikon der Economics
Ausschließungsklage — ⇡ Klage mit dem Ziel des Ausschlusses eines OHG oder KG Gesellschafters oder mehrerer Gesellschafter (§ 140 HGB). Die A. muss von allen übrigen Gesellschaftern erhoben werden. Der Klageantrag geht auf ⇡ Ausschließung des betreffenden… … Lexikon der Economics